Urteile

Schulbuch-Urteil für NRW: Eigenanteil von 24 EUR für Schulbücher ist vom Jobcenter zu übernehmen

Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 29.05.2019 das zuständige Jobcenter Rhein-Sieg zur Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher verpflichtet. Im vorliegenden Fall musste die Schülerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (Hartz IV) mit ihren Eltern lebt, im Jahr 2018 24 Euro Eigenanteil zu einem Schulbuch zahlen. Sie wurde von der Schule von der Entrichtung des Eigenanteils nicht befreit.

Für NRW gilt laut § 96 Abs. 3 SchulG NRW, dass Schulen für die Beschaffung von Schulbüchern von den Schüler*innen einen Eigenanteil einfordern können. Der Eigenanteil in NRW kann bis zu 234 Euro betragen. Nur Empfänger*innen von Sozialhilfe sind befreit. Weitere Befreiungen können die Schulen eigenmächtig beschließen.

Das SG Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis.

Denn: Die Schulbedarfspauschale dient „zum Schuljahresbeginn insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkisten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck). Nicht von der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst sind dagegen Kosten für Schulbücher“, so das Gericht. Das SG Köln übernimmt somit als erstes Gericht in NRW die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Sozialgericht Köln, Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19.

„Das ist systematisch dieselbe Argumentation wie in der Tacheles-Kampagne zu Schulbedarfen“, so Harald Thome in seinem Newsletter vom 6. Juli 2019.

Dort schreibt Harald Thome auch: „Darauf aufbauend können Eltern in NRW bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres, insofern sie diese Eigenbedarfskosten noch durch Quittungen und Schulträgerbescheinigung nachweisen können, ihren Anspruch geltend machen. In anderen Bundesländern wäre zu prüfen, ob es auch dort Eigenbedarfe gibt, wenn das der Fall sein sollte, sollten und könnten dort auch Anträge auf Übernahme gestellt werden.“

Siehe auch:

BSG: Jobcenter müssen für Schulbücher zahlen

Follow me
Letzte Artikel von Jan Große Nobis (Alle anzeigen)