Urteile

Jobcenter müssen für Schulbücher zahlen

Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen, so das Bundessozialgericht in einem Urteil.

Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. „Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt“, so das BSG.

Daher seien Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R

Das Tacheles in Wuppertal weist darauf hin, dass das Schulbuchurteil des BSG auch auf andere einmalige kostenträchtige Schul- und Bildungsbedarfe übertragbar ist.

Eine Zusammenfassung zum Themenkomplex Jobcenter und Schulbedarf hat das Tacheles veröffentlicht: BSG verurteilt Jobcenter zur Übernahme von Schul-, Bildungs- und Lernbedarfen.

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