Wer auf übergroße Bekleidung angewiesen ist, muss diese besonderen Ausgaben aus dem Regelbedarf selber finanzieren. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht nicht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 32 AS 1005/17
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Kindergeldanspruch von minderjährigen Geflüchteten - 30.04.2024
- Eine zumutbare Arbeit ist im Sozialgesetzbuch definiert - 30.04.2024
- Neue Fahrpreise in Münster - 28.04.2024