Arbeit und Soziales Urteile Zum Leben zu wenig

Rückforderungen im Rechtskreis des SGB II und SGB III

Aus dem Newsletter von Harald Thomé

Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drucksache 19/27674, gibt einige interessante Zahlen. Auszug:

Die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ist von 2015 bis 2020 um 46 % von 593 VZÄ auf 863 VZÄ gestiegen.

In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden im Rechtskreis des SGB II insgesamt rund 8,1 Millionen Erstattungsbescheide erstellt.

In 2020 wurden 544.270 Widersprüche gegen SGB II-Bescheide entschieden, von denen 190.000 oder 35,0 % vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

Im Januar 2021 betrug der offene Forderungsbestand SGB II insgesamt 2.889.454.456 Euro.

In 2020 waren 1.198.169 Personen von einer SGB II-Aufrechnung betroffen, was einem Anteil von 21,2 % entspricht.

In 2020 wurden im Rechtskreis SGB II 31 Forderungen im Volumen von 5.061 Euro erlassen.

https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927674.pdf

Um das auch mal wieder kurz zu kommentieren:  diese Zahlen sind der absolute Hammer. Besonders gravierend ist, dass selbst in der Corona Ausnahmesituation, in der ein höherer Existenzsicherungsbedarf besteht, bei 1.198.169 Personen, also 21,2 % der Leistungsbeziehenden noch Geld in Höhe von 10 – 30 % des Regelbedarfes abgezogen wird (43,20 € – 129,60 € im Monat). Dazu kommen in einer Vielzahl von Fällen noch Abzüge wegen unangemessener Unterkunftskosten. Gnadenloses Unterschreiten des Existenzminimums. Die Konsequenz muss bedeuten, sofortiges Aussetzen jeder Aufrechnung wegen Rückforderung oder Tilgung von Darlehen, Aussetzen jeder Tilgung von Forderungen gegenüber der Regionaldirektion von Leistungsbeziehenden. Aufgabe jeder Kürzung der Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit oder fehlender Umzugserfordernis in der Zeit der Coronapandemie, mindestens aber bis Jahresende!

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