aus dem Magazin Kinder, Familie & Rente

Keine Zwangsrente

Aus der Sperre Frühjahr 2019

Die Leut‘ werden älter: Sollen sie doch länger arbeiten. Und wenn‘s nicht genug Arbeit gibt?

Bis die Rente mit 67 für alle Arbeitnehmer*innen gilt, arbeitet jeder Geburtsjahrgang derzeit noch ein bisschen länger. Und viele schaffen noch länger, gerade etliche Rentner*innen verdienen sich ein Zubrot. Wenn sie es noch können. Wer es nicht mehr aushält, darf – mit Rentenkürzung bis zum Lebensende – schon vorher gehen, ab 63. Darf gehen heißt nicht: muss gehen. Außer im Jobcenter.

Der Preis für die vorzeitige Rente sind 0,3 Prozent weniger für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts. Der Jahrgang 1958 muss regulär bis 66 arbeiten. Vorzeitig mit 63 in Rente bedeutet 36 Monate mal 0,3 Prozent = 10,8 Prozent Abschlag. Wer ursprünglich 1000 Euro Rente auf der Renteninformation liest, kriegt also monatlich 108 Euro weniger beim Renteneintritt mit 63 – und das bis zum Lebensende. Dazu wird wie üblich die Krankenversicherung der Rentner*innen abgezogen, zusammen mit der Pflegeversicherung macht das etwa 11 Prozent weniger. So bleiben netto knapp 800 Euro übrig. Wer in den eigenen vier Wänden wohnt, wer eine andere, private oder betriebliche Altersrente kriegt oder Wohngeld, ist damit vielleicht besser bedient, als sich drei Jahre lang unter Umständen weiter bei der Arbeit quälen zu müssen. Die Rente mit 63 Jahren ist freiwillig, eigentlich. Nur nicht für Menschen im Jobcenter. Ältere Arbeitslose sind nicht leicht zu vermitteln, nicht mal als ältere Fachkräfte. Dann füllen sie die Statistik der Jobcenter und leeren ihre Kassen. Die Behörde soll Sie zum vorzeitigen Renteneintritt auffordern. Und Sie können nicht Nein sagen, denn sonst stellt das Jobcenter den vorzeitigen Rentenantrag für Sie. Zwangsverrentung nennt man das, wenn das Jobcenter Arbeitslose vorzeitig mit Rentenabschlägen in die Altersrente schickt. Der unfreiwillige Renteneintritt ist zwar sehr umstritten, aber das Hartz-4-Gesetz gibt das ausdrücklich her.

Foto: Agneta Becker

„Unbillig“ schützt vor Zwangsverrentung

Nur wenn es „unbillig“ ist, dann geht Zwangsverrentung nicht. Unbillig ist das Gegenteil von „recht und billig“, unbillig heißt also in etwa das Gleiche wie unangemessen oder ungerecht. Ob Unbilligkeit vorliegt, diese Frage soll das Jobcenter ausdrücklich prüfen oder – wie es im Beamtendeutsch heißt – der Sachbearbeiter soll sein sorgfältiges Ermessen ausüben. Unbillig ist Zwangsrente beispielsweise bei Menschen, die noch in einem niedrig entlohnten Job arbeiten und vom Jobcenter aufstockende Leistungen erhalten. Oder wenn sie ergänzend zu einem niedrigen Arbeitslosengeld Hartz IV erhalten. Oder wenn eine Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht. Oder wenn eine ungekürzte Rente in nächster Zukunft bevorsteht. Oder wenn die Rente niedriger sein wird als ein Sozialhilfeanspruch. In all diesen Fällen ist eine vorzeitige und gekürzte Rente nicht zu akzeptieren. Zum 1. Januar 2017 hatte die Bundesregierung die vorläufig letzte, aber gern überse­hene Unbilligkeitsregel beschlossen.

„§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberech­tigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Al­tersgrenze (§ 7a des zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Un­billigkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“

Doch Obacht, die neue Regel hat es in sich! Nur wer eine so hohe Rente erwarten kann, dass sie auch nach Rentenkür­zung immer noch erkennbar über dem Sozialhilfebedarf liegt, soll vorzeitig und mit Abschlägen in die Altersrente gehen müssen. Fast alle Hartz-IV-Beziehenden werden künftig zu Kleinrentner*innen. Damit ist es für sie unbillig, zur vorzeitigen Altersrente gezwungen zu werden. Vergleichen Sie für sich, ob 70 Prozent der Rentenhöhe (siehe Rentenauskunft) niedriger ist als Ihr aktueller Hartz-IV-Bedarf. Dann müssen Sie keinen Rentenantrag stellen. So manche(r) Sachbearbeiter*in schreibt in die Rentenaufforderung hinein, er/sie habe sein/ihr Ermessen sorgfältig ausgeübt, es spräche nichts gegen die vorzeitige Ren­te. Und Sie sollen bis zu einem bestimmten Termin ihren Rentenantrag nachweisen. Sehr wahrscheinlich benutzt der/die Sachbearbeiter*in für das Schreiben einen Textbaustein, ohne selbst nachdenken zu müssen. Dabei hat er/sie vielleicht diese neue Regel ignoriert, den aktuellen Hartz-IV-Bedarf dann also nicht mit der Rentenerwartung verglichen. Wenn das Jobcenter ihnen einen solchen Brief zustellen lässt, dann zögern Sie nicht. Lassen Sie sich beraten. Oder schreiben Sie zurück:„Gegen Ihre Aufforderung zur vorzeitigen Altersrente lege ich Widerspruch ein. Sie haben sicher in der Unbilligkeitsver­ordnung den neuen § 6 (Hilfebedürftigkeit im Alter) übersehen.“ (Freiwillig dürfen Sie aber dennoch schon mit 63 vorzeitig in die Altersrente gehen, wie andere Rentenanwärter*innen auch, nur eben mit lebenslanger Rentenkürzung.)

Ungekürzte Altersrente

Es gibt jedoch Menschen, die dürfen vorzeitig, bis zu zwei Jahre vor der allgemeinen Altersgrenze, eine ungekürzte Altersrente beantragen. Das sind beispielsweise Menschen mit 45 Beitragsjahren oder Menschen mit einer Schwerbe­hinderung und 35 Beitragsjahren. Diese darf das Jobcen­ter weiterhin zum vorzeitigen Rentenantrag auffordern. In jedem Fall sollten Sie sich unabhängig beraten lassen, wenn Sie Zweifel an einer Aufforderung des Jobcenters haben.

Arnold Voskamp
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