Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen bestätigt, in der ein Mehrbedarf an FFP 2-Masken abgelehnt wurde.
Eine Familie im Hartz IV-Bezug hatte auf Zusatzleistungen in Höhe von 129 Euro geklagt. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte zunächst in ihrem Sinne für die Mehrleistung entschieden und eine einstweilige Anordnung an das zuständige Jobcenter verhängt. Die Entscheidungen in Gießen und Darmstadt hoben die Anordnung auf.
In der Begründung der Richter hieß es, dass ein Mehrbedarf an FFP2-Masken nicht festgestellt werden könne. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft begründet, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.
Aufgrund der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.
Az.: L 9 AS 158/21 B ER
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