Laut Entscheidung des Bundessozialgerichts gelten Ärzt*innen, die auf Honorarbasis in Krankenhäusern arbeiten, nicht als selbstständig. Damit sind sie sozialversicherungspflichtig.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Honorarärzt*innen in der Regel fest in die Arbeitsabläufe einer Klinik eingebunden seien, ein festes Honorar erhielten, und kein unternehmerisches Risiko trügen.
Vor allem Kliniken in ländlichen Gebieten stellen oft Honorarkräfte ein, um dem Ärztemangel entgegenzuwirken. Diese erhalten in der Regel mehr Geld als ihre fest angestellten Kollegen, galten bislang aber als nicht sozialversicherungspflichtig.
Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Honorarärzte, Nicolai Schäfer, zeigte sich enttäuscht, vor allem da die Richter keine klaren Vorgaben zur Selbstständigkeit bei Honorarärzten definiert hatten.
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R
Erik Dahmen
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