Urteile

Sachgrundlose Befristung bei verbundenen Arbeitgebern rechtsmissbräuchlich

Sind die beiden aufeinanderfolgenden Arbeitgeber einer Klägerin rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber und wechselt die Klägerin von dem einen zum anderen Arbeitgeber von der einen befristeten auf eine andere sachgrundlos befristeten Arbeitsstelle, ist die zweite sachgrundlose Befristung rechtsmissbräuchlich, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der beklagte Arbeitgeber unterhält zusammen mit einem Forschungsverbund ein Labor. Die Klägerin war zunächst in dem Forschungsverbund als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe befristet beschäftigt. Auf Initiative des Leiters der Arbeitsgruppe wechselte die Klägerin auf eine weitere sachgrundlos befristete Arbeitsstelle bei dem anderen, beklagten Arbeitgeber.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die weitere sachgrundlose befristete Anstellung als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der Entfristungsklage der Klägerin wurde daher stattgegeben.

Nach Auffassung des LArbG hat es für den Arbeitgeberwechsel keinen sachlichen Grund gegeben.

Der formale Arbeitgeberwechsel habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen. Ohne wäre diese sonst nicht möglich gewesen.

LArbG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 – 21 Sa 936/18

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