aus dem Magazin

Krankgeschrieben – was nun?

Über Erwerbsarbeit, Arbeitsunfähigkeit,

Erwerbslosigkeit und Erwerbsminderung

Von Arnold Voskamp

Was tun im Krankheitsfall? „Wieder gesund werden und zur Arbeit gehen“ wäre eine, allerdings zu lapidare Antwort. Wenn die Gesundheit längere Zeit nicht mitspielt oder eine chronische Erkrankung entsteht, spätestens dann kommen Existenznöte auf. Denn zu den Sorgen um die eigene Gesundheit stellt sich die Frage nach der finanziellen Absicherung.

Marianne ist krankgeschrieben, ihr Bandscheibenvorfall macht ihr zu schaffen. Bücken geht schwer, heben kaum, sie kann nicht mehr lange stehen, und mit langem Sitzen tut sie sich auch keinen Gefallen. Von einer Operation raten ihr die Ärzte ab. Als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft kann sie erst mal nicht mehr arbeiten. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung hat die 57-Jährige mit dem Krankengeld zwar weiter ein Einkommen, das ist aber schon etwa ein Viertel geringer als ihr Arbeitslohn. Sie wird einmal zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bestellt. Der untersucht, ob sie weiterhin so krank ist, dass sie nicht arbeiten kann. Als sie ihr Leiden beschreibt und ihre Schmerzmittel vorzeigt, bestätigt der MDK die Krankschreibungen.
Nach gut einem Jahr mit vielen Schmerzen hat Marianne sich aufgerafft, sie beantragt mit Hilfe ihrer Ärzte eine Kur (Reha). Diese Reha bringt ihr durch neue Therapieformen ein gutes Maß an Entspannung, Schmerzlinderung und das Einüben anderer Bewegungsmuster. Nach fünf Wochen ist der Optimismus zurück, die Reha-Ärztin legt ihr einen gleitenden Wiedereinstieg mit wöchentlich steigenden Arbeitszeiten nahe. Sie schaut in ihrer Firma, dass sie ihre Arbeit angemessen umgestalten kann. Die Krankenkasse zahlt in der Zeit weiter Krankengeld. Marianne will das ausprobieren, denn sie sieht auch: In drei Monaten ist sie 78 Wochen lang krank und das Krankengeld geht zu Ende.

„Nahtlosigkeit“ öffnet Türen bei der Arbeitsagentur

Obwohl sie im Betrieb verschiedene Erleichterungen aushandeln konnte, ist Marianne nach drei Wochen wieder am Ende. Sie schafft die Arbeit nicht, die Schmerzen sind wieder unerträglich geworden, obwohl sie noch gar nicht wieder bei Vollzeit angekommen war. Marianne hatte sich mehr vorgenommen, als ihrem Körper gut tut. Jetzt ist sie völlig geknickt, denn neben ihrem körperlichen Zusammenbruch droht bald auch wirtschaftliche Unsicherheit. Beides lässt sie schlecht schlafen. Wie geht es weiter, wenn sie in absehbarer Zeit nicht arbeiten kann und wenn das Krankengeld endet und die Krankenkasse sie aussteuert?
Mariannes Hausarzt rät ihr, einen Rentenantrag auf Erwerbsminderung zu stellen. Es sei nicht absehbar, dass sie in naher Zukunft wieder drei Stunden oder mehr arbeiten könne. Die Krankenkasse schreibt ihr: „Das Krankengeld geht für Sie in sechs Wochen zu Ende. Wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind, dann beantragen Sie Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur.“
Normalerweise schickt die Arbeitsagentur arbeitsunfähige Menschen weg, sie vermittelt nur arbeitsfähige. Darum guckt der Mann am Empfang erst mal ganz sparsam, als Marianne Arbeitslosengeld beantragen will. Marianne zeigt ihm jedoch den Brief von der Krankenkasse und sagt ein Wort, das Türen öffnen soll: „Nahtlosigkeit“. Wenn das Krankengeld verbraucht ist und in absehbarer Zeit (das sind sechs Monate) keine Erwerbsarbeit von mindestens drei Stunden am Tag möglich ist, dann soll die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld auch an Arbeitsunfähige zahlen. Gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld soll die Antragstellerin eine Reha oder Rente bei der Rentenversicherung beantragen.
Allerdings lässt die Arbeitsagentur durch ihren eigenen Amtsarzt überprüfen, ob es wirklich ein halbes Jahr bis zur Wiederherstellung dauern wird und ob nicht irgendeine andere Arbeit möglich ist. Wenn die Zeit bis zur Genesung weniger als ein halbes Jahr beträgt, zahlt die Arbeitsagentur nicht, und wenn Marianne in Teilzeit arbeiten könnte, bekäme sie nur Teilzeitarbeitslosengeld. Marianne denkt an ihre vielen Arztbesuche: Hausarzt, Orthopäde, Schmerztherapeut, MDK, Reha-Ärztin, jetzt noch ein Amtsarzt – wer von denen konnte ihr helfen und wer ist ihr nur eine weitere Hürde?

Der lange Weg zur Erwerbsminderungsrente

Marianne ist psychisch nicht sehr stabil, sie nimmt ihre Freundin mit zu der Untersuchung – einen „Beistand“ darf sie zu jedem sozialrechtlichen Termin mitnehmen. Außerdem hat sie sich vorher Notizen gemacht, damit sie nichts vergisst. Aber der Amtsarzt teilt die Sicht ihrer behandelnden Ärzte, er hält sie längerfristig nicht für eine Arbeit von drei Stunden oder mehr arbeitsfähig. Damit bekommt sie das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. Das heißt: Sie erhält 60 Prozent des vor ihrer Erkrankung ausbezahlten Nettolohns und damit deutlich weniger als das Krankengeld.
Bei der Rentenversicherung stellt Marianne ihren Antrag auf die Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung prüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: insgesamt mindestens 60 Versicherungsmonate und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Bedingungen erfüllt Marianne durch ihre langfristige Arbeit. Danach lässt die Rentenversicherung durch ihre eigenen Amtsärzte prüfen, ob Marianne wirklich nicht mehr arbeiten kann. Sie hatte schon vieles darüber gehört, etwa dass die Rentenversicherung die Mehrzahl der Anträge auf eine Erwerbsminderungsrente erst mal ablehnt. Oder dass einfach nach Aktenlage entschieden werde, ohne dass die Antragsteller*innen überhaupt einen Arzt zu Gesicht bekämen. Marianne war darauf vorbereitet. Im Rentenantrag hat sie ihre Reha und den gescheiterten Versuch der Wiedereingliederung erwähnt und aktuelle ärztliche Atteste beigelegt. So wird sie schließlich nach mehreren Monaten zu ihrer nächsten amtsärztlichen Untersuchung eingeladen.
Über die Erwerbsfähigkeit entscheidet letztlich die Untersuchung der Rentenversicherung. Die anderen Untersuchungen von Krankenkasse oder Arbeitsagentur mögen etwas anderes aussagen, letztlich zählt im Streitfall das Urteil der Rentenversicherung. Deren Amtsarzt muss jedoch die Ergebnisse der anderen ärztlichen Untersuchungen mit einbeziehen. Dazu fordert die Rentenversicherung auf, die bisherigen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wie schon beim Amtsarzt der Arbeitsagentur nimmt Marianne ihre Freundin mit. Sie fragt auch nach, ob sie eine Kopie des ärztlichen Gutachtens bekommen könne. Der Arzt sagt ihr, er schicke es dem Hausarzt. Wenn die Rentenversicherung den Antrag ablehnt, will Marianne Widerspruch einlegen. Sie würde sich mit ihren behandelnden Ärzten beraten und auf die abweichenden ärztlichen Stellungnahmen hinweisen.
Marianne schlägt sich besser durch den Behörden- und Antragsdschungel als manch andere Antragstellerin. Neun Monate nach ihrer Antragstellung kommt der Bescheid: Für zunächst zwei Jahre wird eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Marianne ist erst einmal erleichtert, sie hat nun eine längere Zeit für ihre Genesung ohne den direkten Druck, sich täglich zu einer Arbeit quälen zu müssen. Sie hofft, dass dadurch die Schmerzen nachlassen.
Die Rente ist nicht hoch, das hatte sie schon vorher in ihren regelmäßigen Renteninformationen lesen können. Marianne schaut, ob sie damit auskommt. Sie hat noch etwas Erspartes und wird noch ergänzend Wohngeld beantragen. Hätte sie keine Reserven, könnte sie ergänzend Geld vom Sozialamt beantragen, dieses würde aber eventuell an ihre Tochter herantreten.

Arnold Voskamp
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