Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II ist mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das Elterngeld aus Gründen des § 2 Abs. 4 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro ausgezahlt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte sich der Kläger lediglich pauschal auf die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungspraxis berufen, ohne die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden, in dem es die Revision des Klägers als unzulässig zurückwies.
BSG; 26.07.2016, Az.: B 4 AS 25/15 R
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