Eine 30-jährige Hartz-IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Sozialgerichts Trier hervor. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sozialgericht Trier; 26.04.2016, S 5 KR 68/16 ER, und 30.03.2016, S 5 AS 47/16
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