Urteile

Kein Hartz IV bei „sozialwidrigem Verhalten“

Wer Leistungen nach Hartz IV beantragt, muss gegebenenfalls nachweisen, dass er seine Hilfebedürftigkeit nicht durch „sozialwidriges Verhalten“ selbst herbeigeführt hat. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen. Ein Selbständiger beantragte 2013 Unterstützung beim Jobcenter, das seinen Antrag aber ablehnte, weil der Mann noch ein Haus besaß, das als Vermögen angerechnet wurde.

Foto: Nicholas Thein/www.pixelio.de
Foto: Nicholas Thein/www.pixelio.de

Daraufhin verkaufte er die Immobilie für rund 45.000 Euro. Vom Ertrag zahlte er nach eigenen Angaben Schulden, kaufte sich ein Auto und reiste zweimal auf die Philippinen. Dort heiratete er und leistete sich mit seiner Frau auch Flitterwochen. Als das Geld nach wenigen Monaten aufgebraucht war, stellte er einen neuen Antrag.

Doch das Jobcenter lehnte den Antrag wiederum ab und das Landessozialgericht gab der Behörde in einem Eilverfahren Recht. Ein Grund: Die Asienreisen könne möglicherweise als Geldverschwendung angesehen werden, durch die sich der Mann erst in seine missliche Lage gebracht habe.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: AZ: L 11 AS 1310/14 B ER