Das Sozialgericht in Mainz hat das Bundesverfassungsgericht gebeten festzustellen, ob die momentane Praxis der Jobcenter bei der Übernahme der Miete eventuell verfassungswidrig ist. Das berichtet die Online-Seite hartziv.org. Das Sozialgericht Mainz stößt sich vor allem an dem schwammigen Begriff, die Jobcenter müssten die Unterkunftskosten im „angemessenen“ Rahmen bezahlen. Das sei nicht konkret genug.
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Existenzminimum zu sichern, dazu gehöre auch das Grundbedürfnis ‚Wohnen’“, schreibt hartziv.org. „Während der Hartz IV Regelsatz konkret in seiner Höhe im SGB II geregelt ist, überlasse der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Unterkunftskosten in die Hände der Verwaltung und Gerichte, obwohl der Gesetzgeber selbst die Verpflichtung hat, das Existenzminimum zu wahren.
Die Richter in Mainz halten die Ämter und Gerichte für nicht ausreichend demokratisch legitimiert, um die Aufgabe der Politik zu übernehmen. Das Bundesverfassungsgericht müsse nun entscheiden, ob Ämter und Gerichte dazu befugt sind, über die „angemessene“ Höhe der Miete zu entscheiden. Die Unterkunftskosten sind, so hartziv.org, eines der umstrittensten Gebiete in den Hartz IV-Gesetzen.
Hintergrund ist die Klage eines Mannes vor dem Sozialgericht Mainz, den das Jobcenter aufforderte, die Mietkosten zu senken, nachdem seine Mutter gestorben war, mit der in einer 73 qm großen Wohnung gelebt hatte. Das Jobcenter war der Ansicht, dass die Miete in Höhe von 313 Euro im Monat für eine Person zu hoch sei und deshalb unangemessen. Die Behörde war nur bereit höchstens 285 Euro zu zahlen und legte dabei eine maximale Wohnfläche von 50 qm zugrunde und einen Quadratmeterpreis von 5,70 Euro.
Sozialgericht Mainz vom 12.12.2014 (bekanntgegeben 03.03.2015)
Az.:S 3 AS 130/14, S 3 AS 370/14
Urteil unter:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={369B1201-C0D1-4188-8355-56DC87B167A1}
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