Eine unfallversicherte Schülerin fiel bei einer Klassenfahrt aus ihrem Bett und verletzte sich an den Zähnen. Ein Gericht entschied, dass der Unfallschutz in diesem Fall nicht greifen muss, da dieser auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt sei.
Die damals 17 jährige Schülerin aus dem Landkreis Fulda leidet an Epilepsie und neurologischen Ausfallerscheinungen. Sie besucht eine Förderschule und hatte in Begleitung einer Teilhabeassistenten an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilgenommen. Auf dem Weg zum Frühstück verkrampfte sie und wurde daraufhin von ihrer Begleitung auf ihr Bett gesetzt. Aus bis heute ungeklärten Umständen fiel sie anschließend aus dem Bett und verletzte sich daraufhin an den Zähnen.
Die Richter beider Instanzen verneinten ebenfalls einen Unfall im Rahmen der Versicherung. Eine Schulversicherung greift zwar ebenfalls bei Klassenfahrten, dies jedoch nur wenn sich der Unfall innerhalb „betrieblicher Umstände“ abspielt. Die Versicherung muss dementsprechend nicht eingreifen wenn sich die Tätigkeit in einem ausschließlich persönlichen Rahmen befindet. Dies war laut der Versicherung und der Richter der Fall.
LSG Darmstadt, Urteil vom 17.09.2019 – AZ L 3 U 7/18
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