Das Landessozialgericht in Essen hat nun entschieden: Die Teilnahme an einer Veranstaltung, die nicht schulisch verpflichtend ist, stellt keinen Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.
Die Klägerin beantragte eine zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren damals bevorstehenden Abiball. Die Kosten teilten sich auf in jeweils 100,00 Euro für die Anmietung eines Lokals, 27,00 Euro für den Eintritt sowie 90 Euro für neue Kleider und Schuhe.
Das Sozialgericht (SG) in Düsseldorf bestätigte die Ablehnung des Jobcenters. Die Beantragung der Kosten bezogen auf die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II, scheiterte bereits daran, dass es sich nicht um einmalig beantragte Kosten handele. Zudem stellte der Abiball keine Veranstaltung da, die von der Schule verpflichtet wurde, weshalb keine akute Nötigkeit auf einen Zuschuss vorhanden war. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Berufung. Dieser wurde vom Landessozialgericht (LSG) allerdings abgelehnt, da die Rechtssache nicht von großer Bedeutung sei.
SG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018 – S 43 AS 2221/18
LSG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen: Beschluss vom 19.08.2019 – L 6 AS 1953/18 NZB
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