Erstattet ein Arbeitgeber seinem Angestellten die Fahrtkosten, darf das Jobcenter dies nicht als Einkommen anrechnen. Das entschied das Sozialgericht in Detmold. Eine Bezieherin von SGB-II-Leistungen arbeitete als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag und benutzte dafür den eigenen PKW. Die Firma zahlte ihr dafür Kilometergeld.
Die Richter waren der Meinung, dass die Kilometerpauschale nicht anders zu bewerten sei als eine Abschlagszahlung für Strom. Falls in diesem Fall am Ende des Jahres eine Rückzahlung des Stromanbieters geleistet werde, dürfe das Jobcenter dies nicht als Einkommen anrechnen. Ebenso verhalte es sich mit voraus geleistetem Kilometergeld. Eine Ausnahme sei höchstens gegeben, falls der Arbeitgeber Spritgeld zahle, ohne einen genauen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kilometer zu verlangen.
Sozialgericht Detmold, Aktenzeichen S 18 AS 871/12
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