Urteile

Hartz-IV-Empfängerin darf kein Vermögen „für schlechte Zeiten“ verheimlichen

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich Leistungen zurückverlangt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden und eine Hartz-IV Empfängerin dazu verurteilt, an das Jobcenter 16.500 Euro zurückzuzahlen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 23.03.2017 – Az.: L 7 AS 758/13, BeckRS 2017