Arbeit und Soziales

Eine zumutbare Arbeit ist im Sozialgesetzbuch definiert

Was eine zumutbare Arbeit ist, das wird im Sozialgesetzbuch beschrieben. Die FDP hatte sich mit einem Papier zur Wirtschafts- und Sozialpolitik für ihren Parteitag am letzten Wochenende diesbezüglich in Stimmung gebracht.
Im FDP-Papier heißt es: „Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise eine zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen.“

Zumutbare Arbeit ist ein Begriff, den das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) im Paragrafen 10 recht genau definiert, indem es vor allem festlegt, was nicht zumutbar ist: eine Arbeit, zu der man geistig, körperlich oder seelisch nicht in der Lage ist; eine Tätigkeit, die die Erziehung des Kindes oder die Pflege eines Angehörigen in Frage stellen würde. Nicht(!), wenn eine Arbeit mit der bisherigen Tätigkeit oder der ursprünglichen Ausbildung wenig zu tun habe oder der Arbeitsort weiter entfernt wäre als der Bisherige.

Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit zu übernehmen, der muss schon jetzt mit Sanktionen rechnen. Laut Paragraf 31a und 31b kann das Bürgergeld zunächst um zehn Prozent und dann um 20 Prozent und 30 Prozent gekürzt werden, für ein bis drei Monate. Der FDP ist das Sanktionsschwert nicht scharf genug.

(Bild: pixabay)

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