Manche Arbeitgeber zahlen auch ihren Teilzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge erst oberhalb der Vollzeitstundenzahl und nicht oberhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Teilzeit. Das führt zu einer Ungleichbehandlung und ist nach Entscheidung des europäischen Gerichtshofes grundsätzlich nicht rechtmäßig.
Europäischer Gerichthof vom 19. Oktober 2023 – C-660/20 (nach Haufe.de)
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