Eine Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung der Unterkunftskosten direkt an den Vermieter kann im Wege einer Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG festgestellt werden. Dies gilt allerdings auch für Zahlungen, die der Immobilienbesitzer an Dritte zu leisten hat und ist somit nicht auf Mieter*innen beschränkt.
Sozialgericht Nordhausen – S 13 AS 388/20
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Nahverkehrsabos: Sonderweg in Münster - 11.02.2025
- Deutschlandticket Sozial in Münster nicht erwünscht - 11.02.2025
- Wirtschaftspolitik zu Lasten des Sozialen? - 6.02.2025