Urteile

BSG: Einfache Mahnung verlängert Verjährungsfrist von Erstattungen nicht

Im Normalfall verjähren Rückzahlungsforderungen des Jobcenters wegen zu hoher Leistungszahlungen nach vier Jahren. Wird jedoch ein „Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung einer Forderung (§ 52 Abs. 1 SGB X)“ erlassen, so verlängert diese Frist sich auf 30 Jahre.

In einigen Fällen hatten verschiedene Jobcenter das Versenden einfacher Mahnbescheide als solch einen Verwaltungsakt deklariert. Das Bundessozialgericht hat nun im März entschieden, dass dies nicht ausreichend ist.

Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Verjährung stets zu Jahresbeginn in Kraft tritt, eine im Juni 2017 ausgestellte Forderung verjährt also erst am 01.01.2022.

(BSG, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R)