Urteile

Wohnraum für den Umgang mit getrennt lebendem Kind

Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft regelt im Rahmen des Alg II die Bedarfe im Zusammenhang mit Umgang zu Kindern getrennt lebender Eltern. Für ein Kind, das zu mehr als 50 % beim anderen Elternteil lebt, kann zusätzlicher Wohnraum angemessen sein. Ab Beginn des Schulbesuchs ist laut Gericht ein halber Wohnraumbedarf (d.h. 7,5 m²) anzuerkennen.

SG Duisburg, S 5 AS 1078/16 vom 24.3.2017, nach Sozialinfo 2/2017