Der Nichtantritt einer Stelle außerhalb des Tagespendelbereichs ist kein sozialwidriges Verhalten nach § 3 4 S GB I I. Voraussetzung ist, dass der oder die Leistungsberechtigte am Beschäftigungsort aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Wohnung abgelehnt hat.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 11 AS 336//21
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