Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkungen, entschied das Sozialgericht Mainz.
SG Mainz; 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Buchrezensionen zum Thema: Was eint, was spaltet Gesellschaften - 21.01.2025
- Nullrunde und Kürzungen im Regelsatz 2025 - 20.01.2025
- Wissen was Freiheit heißt - 20.01.2025