Gesundheit & Pflege

Stichtag beachten!

● Erstattung der Rundfunkgebühren auch nachträglich möglich ●

von Gerrit Hoekman

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keine 17,98 Euro für die Öffentlich-Rechtlichen
Manchen ist es vielleicht noch gar nicht aufgefallen: Im Januar 2013 hat Deutschland das Gebührensystem für Rundfunk und Fernsehen umgestellt.

Musste bis dahin nur zahlen, wer ein Empfangsgerät angemeldet hatte, muss jetzt jeder Haushalt den Obolus für die Öffentlich-Rechtlichen berappen, selbst wenn es dort gar keinen Fernseher, kein Radio und keinen Computer gibt. Monatlich sind im Moment 17,98 Euro fällig. Die bei vielen verhasste GEZ hat ihre Arbeit eingestellt, verantwortlich ist jetzt der Beitragsservice der ARD, ZDF und dem Deutschlandradio.

Der Sozialdienst Kiel hat darauf hingewiesen, dass seit dem Sommer immer mehr Hartz-IV-Empfänger die Beratung aufsuchen, weil sie eine Gebührennachforderung für die Zeit seit Januar 2013 erhalten haben. Der Betrag liegt bei 400 Euro. Das Schreiben vom Beitragsservice weist allerdings nicht auf die Möglichkeit hin, sich auch nachträglich noch von den Gebühren befreien zu lassen. Dazu müssen die Betroffenen die „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” beim Beitragsservice einreichen. Das Formular liegt jedem ALG-II-Bescheid bei. Wer bereits gezahlt hat, weil er von seiner Befreiung nichts wusste, kann sich den Betrag rückwirkend erstatten lassen. Doch Eile ist geboten, denn rückbefreit wird nur, wer den Antrag bis zum 31.12.2014 stellt.

Die Regelung betrifft allerdings nur für diejenigen, die bislang keine Geräte angemeldet haben, weil sie keine besitzen. Ansonsten gilt: „Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.“ Die Befreiung ist so lange gültig wie der Hartz-IV-Bescheid.