Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen. Dann kann sie in solchen Fällen einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) ausschließen.
Sozialgericht Mainz; 16.06.2016, Az.: S 8 AS 114/15
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