Minijobber sind Teilzeit-Beschäftigte. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Wenn sie die gleiche Arbeit leisten wie eine Vollzeit-Arbeitskraft, nur in geringerem zeitlichen Umfang, dann haben sie Anspruch auf den gleichen Lohn wie Vollzeitbeschäftigte. Die Lohndifferenz ist nachzuzahlen.
Bundesarbeitsgericht vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22 (nach Pressemitteilung des Gerichts)
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