Urteile

Mindestlohn: Nachforderung 3 Jahre lang rückwirkend möglich

Oft sind Arbeitsverträge so formuliert, dass Beschäftigte einen nicht vollständig ausgezahlten Lohn nach beispielsweise 3 Monaten nicht mehr nachfordern können. Der gesetzliche Mindestlohn kann jedoch drei Jahre rückwirkend noch eingefordert werden, das steht im ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetz.

Ein seitdem abgeschlossener Arbeitsvertrag darf dies nicht ausschließen. Schließt eine Vertragsklausel allgemein ohne Hinweis auf Einschränkungen wegen des Mindestlohngesetzes jede Nachforderung aus, dann ist sie ungültig. Sie ist auch ungültig in anderen Fragen, in denen es um den Verfall einer Forderung eines Beschäftigten geht. So konnte ein ehemaliger Beschäftigter nachträglich für nicht genommenen Urlaub nachträglich eine Abgeltung erkämpfen, weil im Arbeitsvertragsformular die Ausnahmeregelung für den Mindestlohn fehlte.

Bundesarbeitsgericht vom 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162/18) (nach Mitteilung des Gerichts)