Urteile

Mindestbeitrag für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert ist, entgeht damit nicht der Beitragszahlung an eine Krankenversicherung. Darauf zu verzichten, empfiehlt sich auch nicht. Er oder sie kann sich beispielsweise bei der bisherigen Krankenkasse „freiwillig“ weiter versichern lassen. Für diese freiwillige Versicherung ist ein Mindestbeitrag vorgeschrieben.
Der Beitragssatz ist variabel: allgemeiner Beitrag plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenversicherung (KV) plus Pflegeversicherungsbeitrag. Der allgemeine Beitrag liegt aktuell bei 14,6 Prozent, der KV- Zusatzbeitrag bei 0,3 und 1,8 Prozent, im Durchschnitt bei 1,1 Prozent. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 2,55 Prozent plus 0,25 Prozent Zuschlag für kinderlose Menschen ab 23 Jahren. Das Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung beträgt in diesem Jahr 991,67 Euro.
Im Durchschnitt beläuft sich der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen damit etwa bei 180 Euro (genau: zwischen 173,05 und 190,40 Euro) pro Monat.