Arbeit und Soziales Urteile

Kurznachrichten & Urteile

1. Mai macht wieder Spaß
Zwar gab es auch die langatmige 1. Mai-Rede des Gewerkschafters, aber auch deutliche Bewegung auf der Straße und kurze knackige Beiträge der Gewerkschaftsjugend. Viel mehr Leute, vor allem viele junge Menschen waren aktiv – lustvoll, kreativ, kraftvoll trugen sie ihre Meinung und ihre Forderungen in die Welt.
Die aktuellen Entwicklungen in der Arbeits- und Sozialpolitik rufen den Widerstand: Die Drohungen aus rechten Kreisen gegen Arbeitsrechte (8-Stunden-Tag, Lohnfortzahlung bei Krankheit), gegen den Sozialstaat (Krankenversicherung, Renten, Grundsicherung) und gegen grundsätzliche gesellschaftliche Standards (Butter statt Kanonen) werden frecher, sie werden als Klassenkampf von oben wahrgenommen. Aber viele stellen sich dagegen. Das sieht man gerne!
(avo)

Die sofortige Wiedereinführung der 100-Prozent-Sanktionen und die Folgen
Am 22. April 2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz verkündet. Damit ist das Bürgergeld Geschichte und wird zum 1. Juli 2026 durch das neue „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Doch während der Großteil der Reform erst im Sommer greift, tritt das Lieblingsprojekt von Merz, Linnemann und Spahn – die 100-Prozent-Sanktionen für sogenannte „Totalverweigerer“ – bereits am Tag der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung etabliert damit ein Sanktionsregime, das in weiten Teilen restriktiver ausfällt als das frühere Hartz-IV-System – jenes System also, dessen Sanktionspraxis bereits durch das Bundesverfassungsgericht begrenzt wurde. Die Reform markiert einen historischen Richtungswechsel: Sie hinterlässt ein Grundsicherungsrecht, das sich schärfer gegen Menschen in Armut richtet als jede Phase des deutschen Sozialrechts seit 1945.
Dieses Gesetz ist „Union pur“: Mit Unterstützung der SPD wird ein autoritäres System aus Druck und Kontrolle zementiert, das in weiten Teilen offen verfassungswidrig ist. Insbesondere vulnerable Gruppen, wie etwa psychisch kranke Menschen, werden dabei unter die Räder kommen.
Diese Politik verkennt die Lebensrealitäten der Betroffenen und drängt sie systematisch in Armut, prekäre Beschäftigung oder gar in die Obdachlosigkeit.
Dieses Gesetz unterminiert die Rechte derer, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Es ist ein gefährlicher Schritt hin zur Demontage von Sozialstaat und Demokratie und wird dazu führen, dass Menschen das Vertrauen in den Staat dauerhaft verlieren. Das Gesetz fungiert dabei als Meilenstein für den Abbau des Sozialstaats mit der Brechstange – einzig zugunsten einer weiteren Ausweitung des Niedriglohnsektors.
Die Bundesregierung geht dabei zügig vor: Während der administrative Umbau Zeit hat, wurde die schärfste Waffe, die 100 % Sanktionen ab sofort scharfgeschaltet.
(Harald Thomé / Tacheles Online-Redaktion)

Rudolstadt Festival 2026
Jedes Jahr berichtet die Sperre vom Musikfestival in Rudolstadt / Thüringen. (siehe zuletzt Sperre Frühjahr 2026, Seite 22 ff.) Dieses Jahr findet es vom 2. Juli bis 5. Juli statt. Hierzu ein Vorbericht auf: https://proscript.de/aufgspuit/
(ct)

 

Urteile

Untervermietung: Gewinn durch den Hauptmieter ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums nicht zulässig ist. Also keine Gewinne mit Untervermietung.
BGH, Urteil vom 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23

Diskriminierung von Interessenten bei der Auswahl von Wohnungssuchen
Im konkreten Fall gab es hinreichende Anhaltspunkte für eine Benachteiligung einer Klägerin aus ethnischen Gründen. Sämtliche von der Klägerin unter ihrem pakistanischen Namen gestellte Anfragen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung seien abschlägig beschieden worden. Alle drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen hätten hingegen zur zeitnahen Zusage eines Besichtigungstermins geführt.
Das Berufungsgericht hat anerkannt, der Klägerin stehe somit ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen einer Benachteiligung aus ethnischen Gründen zu.
BGH, Urteil vom 29.01.2026, Az. I ZR 129/25

Berechtigtes Interesse an Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Der Wunsch der verbleibenden Mieter, durch Untervermietung ihren Mietanteil nach dem Auszug eines Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, stellt ein berechtigtes Interesse gemäß § 553 Abs. 1 S.1 BGB dar. Eine Zustimmung zur Untervermietung ist dann zu erteilen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2025, Az. VIII ZR 11/24

Kurzarbeitergeld und vorübergehender Arbeitsausfall
Kurzarbeitergeld setzt einen vorübergehenden Arbeitsausfall voraus.
Ein solcher liegt nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr zur Vollarbeit absehbar ist. Ist absehbar, dass der Arbeitsausfall die Bezugsdauer deutlich überschreitet, fehlt es an der Vorübergehens Prognose.
Auch der Ukraine-Krieg begründet keine ausreichende Prognose für eine baldige Normalisierung.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2025 – L 9 AL 140/24

Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen sowie die Übernahme von KFZ-Reparaturkosten
Den Mehrbedarf für Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II) erhält man nicht, wenn er nicht vom Antragsteller nachgewiesen wurde. Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er eine entsprechende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhält. Vielmehr hat er lediglich auf den bei ihm vorliegenden Grad der Behinderung (50 bzw. 80 ohne Anerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ bzw. „aG“) hingewiesen. Dieser allein begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II. Der schwerbehinderte Kläger ohne Merkzeichen G bzw. aG hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kfz.
Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist nicht gegeben, da die Möglichkeit der Nutzung eines Kfz nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12). Damit sind auch die Reparaturkosten nicht existenznotwendig.
LSG NRW, Urteil v. 26.02.2026 – L 7 AS 1396/23 (Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de)