Arbeit und Soziales

Kurzmeldungen und Urteile

Im MALTA gibt es wieder den Frauennachmittag
Es gibt Situationen, in denen man sich als Frau unter Frauen wohler fühlt. Zum Beispiel bei Fragen rund um Schwangerschaft oder wenn man Hilfe braucht beim Ausfüllen von Dokumenten mit sensiblen Daten. Deswegen gibt es im MALTA einen Tag, an dem nur Frauen für Frauen da sind: Wir sind donnerstags nachmittags zwischen 14:00 und 18:00 Uhr im Service, um euch mit euren Anliegen zu helfen.
Wenn ihr also Unterstützung braucht beim Ausfüllen von Anträgen fürs Jobcenter, für Wohngeld, Kinderzuschlag etc., seid ihr bei uns genau richtig. Denkt bitte daran, wichtige Unterlagen mitzubringen, z.B. Kontonummer, Personalausweis/Aufenthaltstitel, Steueridentifikationsnummer, Gehaltsabrechnungen… je nach Anliegen!
Wenn ihr Lust habt, euch mit anderen Frauen bei einer Tasse Kaffee und einem Stück Kuchen zusammenzusetzen und ein bisschen zu reden, seid ihr am letzten Donnerstag im Monat herzlich zu unserem Kuchenessen eingeladen.
Wir freuen uns auf euch!
Birgit, Eva und Uta

Wohngeld: Bundesregierung plant drastische Einsparungen
Die Bundesregierung plant nach Medienberichten erhebliche Kürzungen beim Wohngeld. Die Ausgaben von Bund und Ländern sollen von derzeit fünf auf künftig drei Milliarden Euro jährlich sinken. Ein Referentenentwurf liegt bereits vor und wurde vom Deutschen Mieterbund deutlich kritisiert.
Geplant sind drei wesentliche Änderungen: Der Heizkostenfaktor soll halbiert, die reguläre Wohngelderhöhung ausgesetzt und Einkommen stärker angerechnet werden.
Nach Angaben von Bundesbauministerin Verena Hubertz werden alle bisherigen Wohngeldhaushalte betroffen sein. Rund ein Drittel – etwa 400.000 Haushalte – verliert den Anspruch vollständig. Bestehende Bescheide bleiben jedoch bis zu ihrem Ablauf gültig. Aus Sicht der Bundesregierung sinken dadurch die öffentlichen Ausgaben. Gleichzeitig sollen die Wohngeldämter entlastet werden, die wegen Personalmangels häufig lange Bearbeitungszeiten haben.
(A-Info, Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit)

Faul und verwöhnt
Die IG Metall greift im Rahmen ihrer Sozialstaatsoffensive die Debatte um Missbrauch beim Bürgergeld (ab 1.7.26 Grundsicherungsgeld) auf. Sie stellt die Frage, wie verbreitet Sozialbetrug tatsächlich ist und ob die öffentliche Diskussion nicht von den eigentlichen Problemen ablenkt.
Nach Angaben der IG Metall beziehen rund 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Davon sind 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche, mehr als 800.000 sogenannte Aufstocker, deren Einkommen zum Leben nicht ausreicht. Die meisten übrigen Leistungsberechtigten wollten arbeiten, könnten dies jedoch etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Pflegeverpflichtungen nicht. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, wird bereits heute sanktioniert. Tatsächlich betreffe dies jedoch nur rund 18.000 Personen, also etwa ein halbes Prozent der Leistungsbeziehenden.
Die IG Metall sieht in der Debatte über „Totalverweigerer“ vor allem ein politisches Interesse: Eine möglichst harte Grundsicherung erhöhe den Druck auf Beschäftigte, auch schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen, schwäche die Verhandlungsposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und lenke zugleich von sozialer Ungleichheit ab.
Sozialstaatsoffensive der IG Metall [https://sozialstaat.igmetall.de](https://sozialstaat.igmetall.de

Von wegen Urlaub: Oft nicht einmal eine Woche
2025 konnten sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 17,3 Millionen Menschen in Deutschland keine einwöchige Urlaubsreise leisten. Das entspricht 21 Prozent der Bevölkerung.
Besonders betroffen sind Haushalte mit niedrigen Einkommen: Fast jede zweite Person im untersten Einkommensfünftel konnte sich keinen Urlaub leisten. Auch Alleinstehende und Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufig betroffen. Mit steigendem Einkommen nimmt der Anteil deutlich ab, verschwindet aber nicht vollständig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. N040 des Destatis vom 23.06. 2026

 

Urteile

Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag
Das BSG sprach einer Klägerin Arbeitslosengeld zu. Nach einem Aufhebungsvertrag hatte sie den Beginn ihres Leistungsanspruchs um ein Jahr verschoben. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag später mit der Begründung ab, die erforderliche Versicherungszeit liege nicht mehr innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist.
Das BSG entschied dagegen, dass die Verschiebung des Leistungsbeginns zulässig sei. Maßgeblich sei, dass die Voraussetzungen bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt waren. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die notwendige Versicherungszeit nachweisen konnte, bestand ihr Anspruch.
BSG v. 05.03.2026 (B 11 AL 1/25 R)

BAföG: Privates Schulgeld nicht absetzbar
Das BSG entschied, dass Schulgeld für eine private Berufsfachschule nicht als notwendige Ausgabe bei der Berechnung des Schüler-BAföG oder des anrechenbaren Einkommens nach dem SGB II berücksichtigt werden kann.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die pauschale Förderlogik des BAföG, die zusätzliche Schul- oder Studiengebühren ausdrücklich nicht vorsieht.
BSG, Urteil vom 12.03.2026 (Az. B 4 AS 29/21 R)

BSG und Mietobergrenze: Schlüssiges Konzept genau prüfen
Das BSG betont, dass zu einem „schlüssigen Konzept“ für angemessene Unterkunftskosten auch gehört, dass zu den festgelegten Mietobergrenzen tatsächlich ausreichend Wohnraum verfügbar ist. Voraussetzung ist, dass das Jobcenter die Angemessenheitswerte methodisch korrekt und realitätsnah ermittelt hat. Ob dies der Fall ist, müssen Sozial- und Landessozialgerichte sorgfältig prüfen; dem Jobcenter ist dabei gegebenenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Im konkreten Fall verwies das BSG das Verfahren an das zuständige Landessozialgericht zurück. Erst wenn dessen Prüfung ergibt, dass das Konzept den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, dürfen die Gerichte ersatzweise die Mietobergrenzen nach der Formel „Wohngeldgesetz für Neubauten plus zehn Prozent Sicherheitszuschlag“ bestimmen.
BSG, Urteil vom 27.11.2025 (Az. B 4 AS 28/24 R)

Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für ausländische Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Es verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von 338,30 €.
Zwei Leistungsberechtigte benötigten neue niederländische Reisepässe, nachdem ein Pass gestohlen worden und der andere abgelaufen war. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, die Ausgaben könnten aus dem Regelbedarf angespart werden.
Das Gericht widersprach: Passkosten seien ein besonderer, einmaliger Bedarf und nicht vom Regelbedarf umfasst. Deshalb komme weder ein Verweis auf Eigenfinanzierung noch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs seien nur zulässig, wenn der betreffende Bedarf überhaupt vom Regelbedarf erfasst werde.
SG Berlin vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25

Anmerkung:
Das SG Berlin grenzt sich ausdrücklich vom BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R ab. Während das BSG Passkosten grundsätzlich als vom Regelbedarf umfasst ansieht und deshalb ein Darlehen für zulässig hält, bewertet das SG Berlin diese Kosten als nicht vom Regelbedarf erfasst. Damit sei eine darlehensweise Finanzierung unabhängig von der Höhe der Kosten ausgeschlossen. Die Entscheidung dürfte insbesondere für die Flüchtlingsberatung von erheblicher Bedeutung sein.
Quelle:Tacheles-Sozialhilfe.de

Ehepartner müssen wunschgemäß auch nebeneinander bestattet werden
Das Sozialamt muss bei der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII den Wunsch von Ehepartnern berücksichtigen, nebeneinander bestattet zu werden, sofern dies möglich ist und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
Das BSG begründet dies mit dem besonderen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Grundgesetz, der auch über den Tod eines Ehepartners hinauswirkt.
BSG, Urteil vom 12.03.2026 (Az. B 8 S0 8/24 R): (A-Info)

Selbständige und Jobcenter: Es gilt immer der gesamte Bewilligungszeitraum
Selbstständige mit vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a SGB II müssen auch dann ihre Einnahmen für den gesamten Bewilligungszeitraum nachweisen, wenn sie den Leistungsbezug vorzeitig beenden.
Nach Auffassung des BSG können weder Antragsrücknahme noch Verzicht den ursprünglichen Bewilligungszeitraum verkürzen. Deshalb ist das gesamte Einkommen dieses Zeitraums maßgeblich und alle entsprechenden Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
BSG, Urteil vom 12.03.2026 (Az. B 4 AS 29/21 R): (A-Info)