Urteile

Kindergeldanspruch von minderjährigen Geflüchteten

Kindergeld erhalten die Eltern des jeweiligen Kindes. Nur wenn Kinder keine Eltern mehr haben oder wenn sie den Aufenthalt der Eltern nicht kennen, können sie selbst das Kindergeld beantragen und erhalten. Im konkreten Fall kann ein junger Geflüchteter nur dann für sich selbst Kindergeld bekommen, wenn es keinen Kontakt zu den Eltern gibt.
Ein sporadischer telefonischer Kontakt – etwa zweimal im Monat – zur Mutter, die selbst auf der Flucht und ohne festen Aufenthalt ist, steht einem eigenen Kindergeldantrag des Kindes im Weg. Auch wenn die Mutter keinen verfestigten Aufenthalt und keine postalische Adresse hat, kann das Kind mit der Mutter telefonieren und mit ihr Kontakt halten. Erst wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern mit der Lage eines Waisenkindes vergleichbar ist, darf der Junge Kindergeld für sich selbst beantragen.

Bundessozialgericht vom 14.12.2023 – AZ B 10 KG 1/22 R (nach Pressemitteilung des Gerichts)

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