Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein gekündigter Arbeitnehmer eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Entschädigung löst kein Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung aus, das heißt: Die Arbeitsagentur muss Arbeitslosengeld vom Beginn der Arbeitslosigkeit an bezahlen. Für die Abfindung nach § 1a KSchG besteht die gesetzliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht.
Bundessozialgericht, B 11 AL 5/15 R vom 8.12.2016 (Mitteilung des Gerichts)
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