Wenn Leistungsberechtigte wegen Krankheit oder einer Behinderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld (früher Hartz IV). Und in der Folge auch nicht die Voraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlag. Dieser Zuschlag wird nur gezahlt, wenn dadurch Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.
Bundessozialgericht – B7/14 KG 1/21 R
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