Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer obdachlosen Ungarin in einem Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Deshalb sei ein menschenwürdiges Existenzminimum übergangsweise sicherzustellen. Dem Sozialamt gab das LSG außerdem auf, im ausstehenden Hauptsacheverfahren gegebenenfalls mit den zuständigen Ausländerbehörden den aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu klären.
LSG Baden-Württemberg; 12.05.2016, Az.: L 7 SO 1150/16 ER-B
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