Urteile

Erwerbsminderungsrenten: Aufwertung nicht rückwirkend

Die mehrfachen Korrekturen bei den Gesetzen zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente führen nicht dazu, dass höhere Rentenansprüche für die Vergangenheit entstehen, so entschied das Bundessozialgericht (BSG). Wer zwischen 2001 und 2019 wegen Erwerbsminderung in die Rente gegangen ist, kann nicht damit rechnen, rückwirkend für die Zeit bis 2019 mehr Rente zu erhalten.
Wer ab 2001 als erwerbsgemindert vorzeitig den Rentenbezug aufgenommen hat, musste Abschläge bei seiner Erwerbsminderungsrente hinnehmen. Diese Neuregelung hat dann im laufe der Jahre dazu geführt, dass Erwerbsminderungsrenten vermehrt als unzureichend beklagt worden waren. Von Sozialverbänden und Gewerkschaften gab es darum deutliche Kritik an dieser Praxis. In mehreren Schritten wurden bis 2019 für neu in die Rente eintretende Menschen die Kürzungen gemildert, nicht jedoch für diejenigen, die schon vorher von den Abschlägen betroffen waren.
Die Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten aus dem Jahr 2022 bringt den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern laut Gesetzgeber erst ab Juli 2024 eine pauschale Kompensationsleistung bei den persönlichen Rentenpunkten, also ab dann eine höhere Rente. Das Bundessozialgericht hält das für rechtens und politisch so gewollt.

Bundessozialgericht vom 10.11.2022 – Az. B 5 R 29/21/R nach SoSi plus 1/2023