Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als zwölf Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. August 2016 klargestellt. Eltern hätten zwar einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Es bestehe allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Die Mindestversicherungszeit sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeits- und Sozialrecht seien insoweit nicht vollständig harmonisiert. Nachdem das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht einen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfassungskonform gewertet haben, hat das LSG jetzt auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben verneint.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 30.08.2016, Az.: L 1 AL 61/14
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