Urteile

Eltern, Kindererziehung und die Kohle

VG Berlin: Kinder von getrennt lebenden Eltern können nur einem der Elternhaushalte zugerechnet werden

Bei Eltern, die getrennt leben, aber gemeinsames Sorgerecht haben, könne das Kind nur einem Haushalt zugerechnet werden, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Ein geschiedener Vater von vier Kindern hatte einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine Drei-Zimmer-Wohnung beantragt, da er gemeinsames Sorgerecht für die Kinder habe und diese sich von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr bei ihm aufhalten würden. Das Amt sprach ihm aber nur einen WBS für eine Zwei-Zimmerwohnung zu.

Dagegen machte er vorm VG Berlin geltend, dass seine Kinder aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushaltes anzusehen seien. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Das Gericht wies die Klage ab: „Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor“, so das Gericht. Der Kläger empfange seine Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung nur zu Besuchszwecken.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Kläger alleiniger Haushaltsangehöriger sei. „Aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. VG Berlin, Urteil vom 01.02.2019 – VG 8 K 332.17.

LSG Erfurt: Gleichzeitig Elternzeit: Nur einmal Anerkennung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten

Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, können die Kindererziehungszeiten nach Ansicht des LSG Erfurt rentenrechtlich nur einem Elternteil zugesprochen werden.

Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nahm der Kläger für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit. Er war in dieser Zeit gleichberechtigt an der Erziehung des Kindes beteiligt. Zunächst wurde einvernehmlich die Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung der Mutter zugeordnet. Danach beanspruchte der Kläger ebenso gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschlands für seine Person die Anerkennung der rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten. Die Versicherung lehnte ab.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschlands, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit § 56 Abs. 2 SGB VI nicht vereinbar sei.

Die Regelung des entsprechenden Paragrafen regele, „dass Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeiten zur sozialen Absicherung der Erziehenden in einer Phase, in der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen“, so das Gericht. Und weiter: „Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor.“

Landessozialgericht Erfurt, Urteil vom 10.01.2019 – L 2 R 760/17.

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