Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Gesetzgeber wolle den anzunehmenden Kindern legitimerweise eine stabile Elternbeziehung gewährleisten. Hierfür dürfe er auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellen.
Bundesgerichtshof vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 586/15
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