Ein Freiwilliges Soziales Jahr ist eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Bei einer Arbeitslosigkeit nach diesem Jahr ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht fiktiv zu bestimmen, sondern am gezahlten Taschengeld, am Zuschuss zu Fahrtkosten und Verpflegung sowie am Wert von Mittagessen und Unterkunft als Lohn zu bemessen.
BSG, B 11 AL 1/16 vom 23.2.2017, nach Sozialinfo 2/2017
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