Eine Kürzung von Hartz-IV-Leistungen ist rechtmäßig, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde. In dem verhandelten Fall vor dem Sozialgericht Leipzig ging es um eine auf siebeneinhalb Monate befristete Arbeitsstelle, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit unter anderem an fast jedem Sonntag vorgesehen war.
Sozialgericht Leipzig; 24.03.2016, Az.: S 17 AS 4244/12
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Fehlendes Konsensprinzip in der Mindestlohnkommission - 2.05.2024
- Kindergeldanspruch von minderjährigen Geflüchteten - 30.04.2024
- Eine zumutbare Arbeit ist im Sozialgesetzbuch definiert - 30.04.2024