Erwerbsfähige und bedürftige Menschen können beim Jobcenter Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen und erhalten. Wenn das Jobcenter meint, dass sie nicht erwerbsfähig sind, so muss es dennoch erst für deren Lebensunterhalt aufkommen. Das Jobcenter darf nicht ohne Prüfung die Zahlung verweigern und die AntragstellerInnen an das Sozialamt weiterschicken. Die Prüfung und Entscheidung über eine volle Erwerbsminderung trifft im Zweifel nicht das Jobcenter, sondern die Rentenversicherung.
Landessozialgericht NRW vom 09.06.2016 – L 9 SO 427/15 B ER. (nach Mitteilung des Gerichts)
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