Alte und neue Problemlagen im SGBII/SGBXII-Bezug
Von Julian Entrup
Dass die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Münster einer Katastrophe gleicht, dürfte allgemein bekannt sein. Gleicht doch die teils hoffnungslose Suche nach adäquatem Wohnraum einer eben solchen. Das Wohlfühlen in den eigenen vier Wänden sollte als wichtige Basis für ein gelingendes Leben begriffen werden. Ist diese nicht da, ist es eigentlich unmöglich, sich den anderen Widrigkeiten und Aufgaben des Lebens zu widmen.

Mietobergrenzen als zusätzliche Hürde
Auch gutverdienenden Menschen fällt es zunehmend schwer, angemessenen und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Wie ist da erst die Situation bei den einkommensschwächsten Personengruppen? Knappe Antwort: düster.
Bei den Menschen, die existenzsichernde Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen, kommt eine zusätzliche, erhebliche Einschränkung hinzu: Sie können nicht einfach so eine Wohnung anmieten. Es gilt bei ihnen die so genannte Angemessenheitsgrenze (= Mietobergrenze), im Rahmen der „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“. Die Angemessenheitsgrenzen zeigen an, bis zu welchem Wert Leistungsberechtigte die Wohnung über das Jobcenter/Sozialamt bezahlt bekommen. Für einen 2-Personenhaushalt in Münster aktuell z.B. 746,20€ Bruttokaltmiete, das heißt die kalten Nebenkosten sind hier bereits enthalten. Zusätzlich werden lediglich die angemessenen Heizkosten übernommen. Aus diesem Spannungsfeld heraus können sich für Leistungsberechtigte existenzielle Notlagen ergeben.
Diese werden ab dem 01.07.2026 mit den von der Bundesregierung geplanten Gesetzesänderungen zum SGB II nochmals verstärkt. Wurden die tatsächlichen Mietkosten bei Personengruppen, die neu im Leistungsbezug sind, zuletzt noch für ein Jahr (die sogenannte „Karenzzeit“) in der vollen Höhe übernommen, geschieht dies in Zukunft nur noch gedeckelt auf das 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze. Anschließend wird man dann aufgefordert, die Kosten durch z.B. Untervermietung oder eben Umzug zu senken. In der Regel wird einem hierfür 6 Monate Zeit eingeräumt (sogenanntes „Kostensenkungsverfahren“). In Ausnahmefällen kann hier auch eine Verlängerung stattfinden. Dann jedenfalls, wenn konkret nachgewiesen werden kann, dass sich ausreichend um Kostensenkung bemüht wurde. Diese Bemühungen darzulegen, kann wiederum zu weiteren Schwierigkeiten und Problemen führen. Hierauf im Einzelnen einzugehen, würde an dieser Stelle zu weit führen. Sinnvoll ist es hier auf jeden Fall, sich Rat einzuholen bei den Sozialberatungen.
Nach dem halben Jahr wird die Miete dann nur noch bis zur regulären Angemessenheits- bzw. Mietobergrenze gezahlt. Menschen, die z.B. aufgrund einer Lebenskrise in den SGBII-Bezug geraten sind und deren Einkommen vormals gereicht hat, um eine solide Wohnung zu finanzieren oder Paare im Leistungsbezug, die sich trennen, stehen somit schneller denn je vor existenzieller Not und sind akut von Armut betroffen. Die Dramatik ist hier offensichtlich: Liegt die Miete über diese Grenze, bleibt Leistungsberechtigten nichts anderes übrig, als den Rest aus dem Regelbedarf oder aus Ersparnissen zu finanzieren. Also noch einmal weniger Geld für Kleidung, Kultur, Essen etc.
Die Differenz zwischen dem, was die Jobcenter für Leistungen der Unterkunft ausgeben und dem, was Leistungsberechtigte im SGBII-Bezug tatsächlich zahlen, lag 2024 deutschlandweit bei 494 Millionen EUR. Man spricht hier von der sogenannten „Wohnkostenlücke“. 334.000 Bedarfsgemeinschaften bekamen nicht die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erstattet. Diejenigen, die davon betroffen waren, mussten durchschnittlich rund 116 Euro im Monat selber finanzieren. Im Einzelfall kann diese Summe auch mal deutlich höher ausfallen.
Schlicht und einfach nicht genug günstiger Wohnraum
Versucht man dann eine Wohnung im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen zu finden, wird man schnell feststellen, dass es eine solche kaum gibt. Man muss sich nur einmal den „Spaß“ machen und auf kleinanzeigen.de, „WG-Gesucht“ oder bei der Wohn- und Stadtbau für 2 Personen nach einer Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen suchen. Das Ergebnis wird ernüchternd sein. Und wenn doch einmal etwas passen könnte, dann oftmals in Außenbezirken. Selbst wer im Hinblick auf die Wohnungssuche alles nur Erdenkliche unternimmt (Inserate, sich auf die Listen der Wohnungsvereine setzen lassen, Ebay Kleinanzeigen, schwarze Bretter nutzt, Laternenpfähle mit Gesuchen beklebt, etc.) wird feststellen, dass die Suche für viele fast hoffnungslos ist. Wer dann z.B. noch über kein Vitamin B verfügt, Schufa-Einträge hat, unter einer psychischen Erkrankung leidet oder – noch schlimmer – einen ausländischen Nachnamen hat, kann bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag suchen.
Eine Gesetzesänderung, die Vermieter:innen abschrecken wird
Ein weiterer Punkt, der für Kritik sorgt: VermieterInnen, die an Leistungsberechtigte vermieten, müssen, wenn es nach dem Plan der Bundesregierung geht, in Zukunft auf Anfrage des Jobcenters/Sozialamtes Auskünfte erteilen, hinsichtlich Zahlungsmodalitäten, Höhe der Mietzahlungen etc. Werden Beweismittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, können Bußgelder bis zu 2000 € verhängt werden. Dies macht es für Vermietende noch unattraktiver (als ohnehin schon) an Leistungsberechtigte zu vermieten.
Staatliche Bestrebungen, wie der Aktionsplan der Bundesregierung, Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 zu überwinden oder die Initiative „Endlich ein Zuhause“ vom Land NRW, die ebenfalls (drohende) Wohnungslosigkeit bekämpfen soll, werden mit solchen Gesetzesänderungen teils ad absurdum geführt. Zunehmende Demokratieverdrossenheit und allgemeine Unzufriedenheit gegenüber staatlichem Handeln gehen hiermit einher.
Ein wenig Hoffnung besteht zumindest in der Hinsicht, als dass die Problematik quasi omnipräsent ist und bei vielen Playern im sozialen Sektor – von kleinen Beratungsstellen über die großen Wohlfahrtsverbände und in Teilen der Politik – oftmals ganz oben auf der Tagesordnung steht. Wir bleiben dran.
Julian Entrup ist Mitarbeiter des Sozialbüros im Cuba
