– Bundesarbeitsgericht (BAG)
– Entscheidungen (Arbeitsrecht)
– Instanz: höchste Arbeitsgerichtsbarkeit
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Mehrarbeitszuschlägen
Das BAG entschied, dass tarifliche Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte gelten müssen und eine starre Grenze bei 41 Stunden wöchentlich diskriminierend ist. Entscheidung veröffentlicht am 27.01.2026. Kernproblem: Kann eine tarifliche Vorschrift, die Mehrarbeitszuschläge erst bei mehr als 40 Wochenstunden vorsieht, mit dem Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG) vereinbar sein? Leitsatz & Rechtswirkung: Eine tarifliche Grenze für Mehrarbeitszuschläge, die nicht an die individuell vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitkräften anknüpft, kann gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen (Diskriminierungsverbot). Teilzeitbeschäftigten steht ein proportionaler Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, wenn sie ihre vertragliche Wochenarbeitszeit relativ zur Vollzeit-Grenze überschreiten. Praxisfolge: Tarifvertragsparteien müssen ihre Zuschlagsregelungen so ausgestalten, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte – andernfalls droht eine Unwirksamkeit der tariflichen Schwellenregelung und ein Anspruch nach § 612 BGB in Verbindung mit § 4 TzBfG.
5 AZR 155/22
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Das BAG bestätigte am 18. Januar erneut den Anspruch auf Lohngleichheit von gleich qualifizierten Arbeitnehmern, die die gleiche Arbeit verrichten. Die Einstufung eines Beschäftigten als Minijobber gibt dem Arbeitgeber kein Recht, ihm einen geringeren Lohn zu bezahlen als für gleich qualifizierte Vollzeitbeschäftigte.
Az.5 AZR 108/22
– Bundessozialgericht (BSG)
– Entscheidungen (Sozialrecht)
– Instanz: höchste Sozialgerichtsbarkeit
Bürgergeld/ALG II: Höhe der Regelbedarfe 2022 verfassungsgemäß
Das BSG entschied am 02.12.2025, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig waren – trotz hoher Preissteigerungen. Revisionen der Kläger wurden abgewiesen. Kernproblem: War der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II („Bürgergeld“) für das Jahr 2022 vor dem Hintergrund hoher Preissteigerungen (Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg) verfassungswidrig zu niedrig bemessen? Der 7. Senat des BSG hat drei Revisionen zurückgewiesen und entschieden, dass die Höhe des Regelbedarfs für 2022 nicht evident unzureichend war und kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der Kaufkraftverluste im Jahr 2022 sei die Bemessung rechtlich nicht zu beanstanden. Leitsatz & Rechtswirkung: Ein pauschaler Regelbedarf für SGB-II-Leistungsbezieher ist nicht automatisch verfassungswidrig allein aufgrund wirtschaftlicher Krisen-Effekte, wenn er nicht evident unzureichend ist.
B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Bürgergeldempfänger müssen selbst günstigeren Wohnraum suchen
Jobcenter sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht verpflichtet, Bürgergeldempfängern günstigere Wohnungen zu suchen. Ein Mann aus Berlin hatte geklagt, weil die Arbeitsvermittler ihn seiner Ansicht nach nicht ausreichend bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung unterstützt hätten. Das Amt hätte ihn zum Umzug in eine günstigere Unterkunft aufgefordert, weil die Miete mehr als 100 Euro über dem zulässigen Betrag lag, ihm jedoch keine passenden Angebote unterbreitet. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass es ausreiche, wenn Jobcenter die Grenze einer „angemessenen“ Miete in einem schlüssigen Konzept ermittelten, das die Situation am Wohnungsmarkt berücksichtige.
Az.: B 4 AS 28/24 R
Rückforderung nur mit abschließender Entscheidung
Das Jobcenter kann insbesondere aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit mit geringen daraus erzielten Einnahmen die Leistungen nach § 41 a SGB II nur vorläufig bewilligen.
Treten dann Umstände ein, die die Finanzlage des bzw. der betroffenen Bezieher*in von Bürgergeld verbessern, etwa indem jemand zeitweilig einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht, so kann das Jobcenter den vorläufigen Bescheid zu Lasten von Betroffenen von sich aus nur durch einen abschließenden Bescheid abändern. Das hat das BSG jetzt eindeutig festgestellt. (Urteil vom 16.7. 2025).
Für den Erlass einer abschließenden Entscheidung gelten Fristen. Wenn Betroffene selbst keinen abschließenden Bescheid beantragen, kann das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dies tun. Versäumt es das aber innerhalb dieser Jahresfrist, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt (so § 41 a Abs. 5 SGB II).
Az. B 7 AS 19/ 24 R
Grundrente: Anrechnung des Ehegatten-Einkommens nicht verfassungswidrig
Der 5. Senat des BSG bestätigte am 27.11.2025, dass bei der Grundrente das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet werden darf.
B 5 R 9/24 R
Rentenversicherungspflicht bei Pflegepersonen
Am 11.12.2025 entschied der 10. Senat, dass für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (bei bestimmten EU-Regelungen) keine deutsche Rentenversicherungspflicht besteht. Revision wurde abgewiesen.
B 10/12 R 4/23 R
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge
Am 05.06.2025 stellte das BSG klar, dass freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die Grundrente zählen.
B 5 R 3/24 R
Weitere relevante Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Landessozialgerichte
Aufwandentschädigung
Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde in einem gemeinnützigen Museum ist kein Arbeitsentgelt. Das beschied das Hessische Landessozialgericht.
L 1 BA 64/23
