Das Bundesarbeitsgericht hat eine viel diskutierte Entscheidung zu Teilzeitstellen und Überstunden getroffen: Der Überstundenzuschlag ist auch bei Teilzeitkräften ab der ersten Überstunde zu bezahlen und nicht erst, wenn die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung überschritten ist. So manche Betriebe nehmen die volle Arbeitszeit als Grenze dafür, ab wann sie einen Überstundenzuschlag bezahlen. Das ist nicht in Ordnung und nicht rechtmäßig, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht. Teilzeitarbeit wird weit überwiegend von Frauen ausgeübt, das beklagte Zuschlagssystem verursacht damit auch geschlechtliche Benachteiligung.
Bundesarbeitsgericht (BSG) vom 5.12.2024, Az. 8 AZR370/20 und 8 AZR 372/20