Das Sozialamt zahlt keine Kosten einer Räumungsklage, wenn die Wohnung bereits aufgegeben wurde und das gesetzliche Ziel – Erhalt der Wohnung – nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich übernimmt das Sozialamt aber Kosten der Räumungsklage als Mietschulden, und zwar nach § 36 SGB XII. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller die Kosten vor Antragstellung bereits selbst beglichen hat.
LSG Hessen Urteil Az. L 4 SO 38/25 vom 27.08.2025 Aus: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
