Mit Erreichen der Regelaltersgrenze liegt für Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII ein ausreichender Grund für den Abschluss einer Sterbegeldversicherung vor. Die Höhe der Versicherungssumme von 5 000 Euro ist ebenso angemessen wie die monatliche Beitragshöhe von 38 Euro. Diese Beiträge sind also grundsätzlich in Form von Freibeträgen vom angerechneten Einkommen oder, falls es das nicht gibt, als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen. Die im Vertrag zusätzlich enthaltene Erbrechtsberatung dient zwar nicht dem Gesetzeszweck. Das führt aber laut BSG nicht zur Unangemessenheit des Vertrages, sondern ist hinzunehmen. Dies jedenfalls, solange wie im vorliegenden Fall die monatliche Beitragshöhe im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen nicht in auffälligem Missverhältnis stehe.
BSG, Urteil Az. B 8 S0 1/24 R vom 18.12. 2024
