Urteile

Eine dauerhafte Überlastung der Behörde ist keine Entschuldigung für Untätigkeit

Wenn eine Behörde dauerhaft überlastet ist, dann muss der Dienstherr darauf reagieren und Maßnahmen ergreifen, diese Belastung abzubauen. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass er seine Aufgaben effektiv und in angemessener Zeit erfüllen kann! Wenn diese staatliche Pflicht zur ausreichenden personellen und materiellen Ausstattung seiner Behörden verletzt wird, dann kann diese Pflichtverletzung selbstverständlich keine Rechtfertigung dafür sein, dass eine Behörde untätig bleibt. Daher kann bei solchen Überlastungen Untätigkeitsklage erhoben werden: bei Widerspruchsverfahren nach 3 Monaten ohne Bescheidung; bei Antrags- und Überprüfungsverfahren nach 6 Monaten. In Hamburg hatte die Behörde eingewendet, sie sei wegen zahlreicher Gerichtsverfahren und gewechselter behördeninterne Zuständigkeiten überlastet.

SG Hamburg, Beschluss vom 30.12.2024 – S 7 AY 136/23 D: