Gefangene können während der Haft Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld erwerben, wenn sie Tätigkeiten gegen Entgelt ausüben. In die Anwartschaftszeiten sind auch arbeitsfreie Brückentage, Krankheitstage oder weitere Tage ohne Arbeitsentgelt einzubeziehen.
Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Davon ist auszugehen, wenn dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, endet auch der zusammenhängende Arbeitsabschnitt.
BSG vom 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R / Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2025 – Autor: Detlef Brock