Eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit führt nicht immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. So müssen langjährig versicherte Beschäftigte, die sich nach ihrer Arbeitsteilzeit wegen einer abschlagsfreien Rente ab 63 arbeitslos melden, keine Sperrzeit beim ALG I fürchten. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden. Hintergrund des Rechtsstreits ist das zum 01.07.2014 eingeführte Gesetz für eine abschlagsfreie Rente ab 63. Voraussetzung hierfür ist, dass Versicherte mindestens 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. dpa/nd
AZ: B 11 AL 25/16 R
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